In drei Schritten zur Photovoltaikanlage
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Seit dem 01.01.2023 ist die Mehrwertsteuer auf alle Komponenten (PV-Module, Wechselrichter, Stromspeicher usw.) einer Photovoltaikanlage sowie der Montageleistung auf 0 Prozent gesetzt worden. Das bedeutet, dass die Lieferung, die Anschaffung und die Installation dem Nullsteuersatz unterliegen. Eigenheimbesitzer müssen nicht mehr für fünf Jahre zum Unternehmer optieren, um beim Erwerb der PV-Anlage die Vorsteuer zu ziehen.
Dies gilt für...
Photovoltaik-Anlagen auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes, öffentliche Gebäude und Gebäude des Gemeinwohls
für Anlagen, die ab dem 01.01.2023 geliefert und installiert werden
für Anlagen mit einer Nennleistung bis 30 kWp
Bisher mussten Betreiber einer PV-Anlage die Einnahmen, die sie mit ihrer Solaranlage erzielt haben, in der Einkommensteuererklärung angeben. Mit der EEG 2023-Novelle sind alle Photovoltaik-Anlagen mit einer Nennleistung bis 30 kWp auf Einfamilienhäuser ab sofort von der Einkommenssteuerpflicht befreit. Die Ertragssteuerbefreiung gilt auch rückwirkend für das Jahr 2022. Mit der Abschaffung dieser steuerlichen Hürde sollen noch mehr Anreize geschaffen werden, sich eine Solaranlage zuzulegen.
Dies gilt für...
für Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und anderen Gebäuden.
für Mehrfamilienhäusern gilt 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheitgilt für Anlagen, die ab dem 01.01.2023 geliefert und installiert werden.
für eine Obergrenze bis 100 kWp je steuerpflichtiger Person
Kann rückwirkend bereits für Steuerjahr 2022 geltend gemacht werden
Bisher durften Betreiber nur 70 % der Nennleistung ihrer PV-Anlage in das öffentliche Netz eingespeisten, um das Netz nicht zu überlasten. Diese Regelung fällt seit 2023 nun weg. Das heißt, dass Betreiber von PV-Anlagen nicht länger ihre Einspeiseleistung drosseln und entsprechende Steuerungsvorrichtungen installieren müssen.
Dies gilt für...
Neuanlagen mit einer Nennleistung bis 25 kWp, die seit 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden.
Bestandsanlagen bis 7 kWp gilt seit 2023 keine Einspeisebegrenzung mehr. Die Drosselung über Wechselrichter oder Smart Meter kann auf eigene Kosten entfernt werden.
Betreiber von Bestandsanlagen über 7 kWp können erst von der 70 %-Regelung befreit werden, wenn ein Smart Meter Gateway nachgerüstet wird. Bei einer Netzüberlastung kann der Netzbetreiber per Gateway auf die Anlage zugreifen und sie steuern.
Die Einspeisevergütung wurde im September 2022 für Anlagen zur Eigenversorgung von 6,24 Cent/kWh (bis 10 kWp) und 6,15 Cent/kWh (bis 40 kWp) auf 8,2 Cent/kWh (bis 10 kWp) bzw. 7,1 kWh (bis 40 kWp) angehoben. Für eine 15 kp-Anlage ergibt sich dann folgende Mischkalkulation:
Annahme: Eine 20 kWp-Anlage erzeugt 20.000 kWh pro Jahr.
Vergütung 0-10.000 kWh: 8,2 Cent/kWh
Vergütung 10.001-20.000 kWh: 7,1 Cent/kWh
Die durchschnittliche Einspeisevergütung beträgt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.
Auch für Anlagen zur Volleinspeisung erhalten Betreiber bis 10 kWp nun 13,0 Cent pro kWh. Volleinspeise-Anlagen ab 10 kWp erhalten 10,9 Cent pro kWp. Für eine 15 kp-Anlage für die Volleinspeisung ergibt sich dann folgende Mischkalkulation:
Vergütung 0-10.000 kWh: 13,0 Cent/kWh
Vergütung 10.001-15.000 kWh: 10,9 Cent/kWh
Die durchschnittliche Einspeisevergütung beträgt 12,3 Cent pro Kilowattstunde.
Unterschieden werden PV-Anlagen für die Volleinspeisung und für die Eigenversorgung.
Die höheren Vergütungssätze gelten bereits seit dem 30. Juli 2022.
Für höhere Einspeisevergütung einer Volleinspeise-Anlage muss Betreiber die Anlage im Jahr 2022 vor Inbetriebnahme als solche beim Netzbetreiber anmelden.
Mit der EEG 2023 ist es nun auch möglich, gleichzeitig eine Volleinspeiseranlage und eine Überschusseinspeiseranlage für den Eigenverbrauch auf dem Dach zu betreiben. Die zwei Jahre lange Wartezeit bis zu einer Erweiterung der Anlage ist jetzt nicht mehr notwendig. Ziel der Vereinfachung ist die optimale Ausnutzung der Dachfläche für erneuerbare Energien.
Photovoltaik-Anlagen auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes, öffentliche Gebäude und Gebäude des Gemeinwohls
für Anlagen, die ab dem 01.01.2023 geliefert und installiert werden
für Anlagen bis 30 kWp
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